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   OLG Schleswig, 28.08.2003 - 13 UF 77/03   

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https://dejure.org/2003,5168
OLG Schleswig, 28.08.2003 - 13 UF 77/03 (https://dejure.org/2003,5168)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.08.2003 - 13 UF 77/03 (https://dejure.org/2003,5168)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. August 2003 - 13 UF 77/03 (https://dejure.org/2003,5168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    BGB § 1587 c Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c Nr. 1
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei phasenverschobener Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grobe Unbilligkeit - kein Versorgungsausgleich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 692
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2003 - 13 UF 77/03
    Insoweit ist die Antragsgegnerin auf die bis jetzt erreichten Versorgungsbezüge ungleich stärker angewiesen als der Antragsteller auf die (formale) Durchführung des Werteausgleichs (BGH NJW 1981, 1733, 1735).
  • OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87

    Begründetheit einer Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.08.2003 - 13 UF 77/03
    Schließlich beruht die Pflicht der Antragsgegnerin zum Ausgleich nicht entscheidend auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung ihrerseits in der Ehe, sondern darauf, dass der Antragsteller altersbedingt und nicht ehebedingt seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab 01. Februar 1994 keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (OLG Köln in FamRZ 1988, 849 unter Bezug auf Münchener Kommentar-Maier § 1587 c Rdn. 13).
  • OLG Celle, 21.04.2006 - 21 UF 20/06

    Annahme einer unbilligen Härte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach

    Diese wird dem gesetzgeberischen Grundgedanken für den Versorgungsausgleich, einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hier nicht mehr gerecht (vgl. z.B. BGH FamRZ 2004, 1181 ff.; OLG Schleswig, NJW 2004, 692 ff. [OLG Schleswig 28.08.2003 - 13 UF 77/03] ).
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